Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung unserer Geschäftsbedingungen
Die folgenden Vertragsbedingungen gelten für alle – auch künftigen – Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn wir uns mit diesen ausdrücklich einverstanden erklären. Mit der Ausführung des Auftrages durch uns gelten zugleich unsere Geschäftsbedingungen als vom Kunden vorbehaltlos anerkannt. Für die Montage unserer Produkte gilt die VOB Teil B und C, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung aus den vorstehenden Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend.
Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind als annähernd anzusehen.
Änderungen und Verbesserungen behalten wir uns vor.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Alle Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns einschließlich zusätzlicher Zusicherung, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen.
Enthält unsere Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, wenn er nicht unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen, widerspricht.
Preis und Zahlung
Alle Preise für die Lieferungen verstehen sich ab Werk oder Verkaufsniederlassung. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, so sind wir bis zur endgültigen Erledigung des uns erteilten Auftrages berechtigt, die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen. In diesem Falle sind wir verpflichtet, unsere ursprüngliche Kalkulation offenzulegen und nachzuweisen, welche Kosten (Lohn, Material, Baustellenkosten, allgemeine Geschäftskosten) sich um welchen Betrag in welchem Zeitraum erhöht haben.
Zahlungen sind mit Eingang der Rechnung ohne jeden Abzug frei jeder Zahlstelle zu leisten. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Hereinnahme von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als erfolgt. Eine Stundung ist mit der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks nicht vereinbart.
Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und ebenso wie Schecks zahlungshalber angenommen. Alle Kosten trägt unser Kunde.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sämtliche Stundungs- und Prolongationsabreden entfallen. Uns gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtungen des Kunden – auch aus anderen Verträgen- werden sofort fällig, auch wenn dafür Wechsel entgegengenommen worden sind. Die sofortige Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Wird ein Auftrag in Teillieferungen oder –leistungen ausgeführt, sind wir berechtigt, für jede Teillieferung eine diese betreffende Rechnung zu fertigen und die dafür bestehende Forderung fällig zu stellen.
Lieferzeit
Von uns angegebene Lieferzeiten sind als annähernd anzusehen; sie werden bei normalem Geschäftsgang eingehalten.
Verbindliche Lieferzeiten beginnen mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Falle der Ziffer 2.6. erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Beginn oder Lauf der Lieferzeit sind gehemmt, solange der Kunde mit irgendeiner Leistung im Rückstand ist oder Umstände eintreten, die die Einhaltung der Lieferzeit erheblich erschweren und die wir nicht zu vertreten haben. Wenn der Vertragsabschluss die Klärung technischer oder sonstiger Einzelheiten vorbehalten ist, beginnt die Lieferzeit erst nach Erzielung vollständiger Übereinstimmung.
Bei Lieferverzug kann der Kunde uns eine angemessene Frist mit der ausdrücklichen Erklärung setzen, er werde nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder eine Verzugsentschädigung fordern. Wird innerhalb der Nachfrist nicht geleistet und erwächst dem Kunden ein von uns zu vertretender Verzugsschaden, so beträgt die von uns zu leistende Entschädigung für jede volle Woche oder Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes derjenigen Teile der Gesamtlieferung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können.
Gefahrübergang
Mit Absendung der Lieferteile geht die Gefahr auf unsere Kunden über, sobald die Erzeugnisse unser Werk verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns weitere Leistungen wie Versandkosten übernommen worden sind.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
Teillieferungen sind gestattet; alle Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.
Der Kunde wird von uns über den Beginn der Montagearbeiten schriftlich benachrichtigt. Eine vom Auftraggeber von der ursprünglichen Planung abweichender, gewünschter Termin wird von uns berücksichtigt, soweit dies möglich ist. Eine Gewähr für die Einhaltung des gewünschten abweichenden Termins kann nicht übernommen werden. Ein neuer Montagetermin ist nur verbindlich, wenn er schriftlich vereinbart ist.
Die Baustelle muss so hergerichtet sein, dass eine einwandfreie, fortlaufende und ungestörte Montage durchgehend gewährleistet ist. Sofern Mehrkosten entstehen, weil die vorgenannten und ähnliche Voraussetzungen fehlen, werden sie vom Auftraggeber getragen.
Eine Montage, die der Auftraggeber selbst durchführt oder durch dritte Personen veranlässt, schließt unsere Haftung und Gewährleistung aus. Sonderleistungen werden nur gegen besondere Berichtzettel ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt. Sofern bauseits bedingte Verzögerungen (insbesondere Wartezeiten, Änderungen und dergleichen) eintreten, wird die dadurch bedingte Montagezeit gesondert zu den jeweils gültigen Stunden und Auslösesätzen abgerechnet. Dies gilt auch für bauseits gewünschte Überstunden. Die zusätzlichen Arbeits- und Wartezeiten sind den Monteuren auf besonderen Berichtszetteln zu bestätigen. Die für Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft notwendigen Anschlüsse sind vom Auftraggeber zu stellen. Alle durch die Nichterfüllung der voraufgeführten Leistungspflichten des Auftraggebers bedingten Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern wir die Verzögerungen nicht selbst zu vertreten haben.
Wir haften nicht für Schäden an der gelieferten und (oder) montierten Anlage, wenn der Auftraggeber die Schadensbehebung selbst übernimmt, ohne uns vorher den schriftlich behaupteten Schaden angezeigt und uns Gelegenheit zur Schadensbesichtigung und –beseitigung gegeben zu haben. Wir haften auch nicht für Beschädigungen und Mängel, die erst nach Abschluss der Montagearbeiten entstehen und nicht auf unserem Verschulden beruhen.
Abnahme
Der Auftraggeber ist innerhalb der Lieferfrist zur Abnahme der zur Montage angelieferten Anlagen und Teile verpflichtet. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, ist der Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn die Abnahme durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten nicht möglich ist, wird dies durch zwei Mitglieder des Montageteams in einem schriftlichen Vermerk festgehalten, der dem Auftraggeber umgehend eingeschrieben zugesandt wird. Der Auftraggeber kann inerhalb von 8 Tagen nach Eingang der eingeschriebenen Mitteilung eine Mängelrüge dahingehend erteilen, dass und aus welchen Gründen die Montage nicht abgenommen werde; unterbleibt die schriftlich vorzunehmende Mängelrüge innerhalb dieser Frist, gilt die Montageleistung als abgenommen.
Sofern und soweit der Auftraggeber innerhalb der vorausgeführten Frist Mängel an der Montage rügt, hat er die Beweislast dafür, dass die behaupteten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Montage vorhanden waren. Dieser Zeitpunkt wird durch das Verlangen der Abnahme seitens des Leiters des Montagetrupps bestimmt.
Soweit sich aus der Nichtabnahme nachteilige Folgen für uns oder für den Auftraggeber ergeben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten, in denen die Montage erfolgt ist, verschließbar sind. Ist dies nicht der Fall, so ist jede Haftung wegen Diebstahls oder Beschädigung durch Dritte ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Veränderungen der Anlage vorgenommen werden.
Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferung und Montage bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Es darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert oder anderweitig verwendet werden.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Veräußerung durch den Kunden nur mit der Maßnahme gestattet, dass alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen Dritte in Höhe unserer gegen den Kunden aus allen unseren Leistungen bestehenden Forderungen als an uns abgetreten gelten. Einer besonderen Abtretungserklärung des Kunden bedarf es hierzu nicht.
Die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehenden Forderungen darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einziehen, solange er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet. Der eingezogene Betrag ist jedoch an uns in Höhe der uns aus der Lieferung zustehenden Forderung abzuführen.
Ist der Kunde in Zahlungsverzug und über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, erlischt das Besitzrecht an unserem Eigentum. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände sofort in unseren Besitz zu nehmen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir darauf verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gem. den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeben durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Gewährleistung
Wir sichern eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Materials, der Verarbeitung und der Montage zu. Handelsübliche oder materialbedingte Abweichungen sind zulässig und gelten nicht als Mangel. Dies gilt auch für aus technischen Gründen erforderliche Abweichungen bei der Montage, die die Qualität der Leistung nicht mindern.
Mängel sind spezifiert, schriftlich und unverzüglich zu rügen. Jede Lieferung ist nach Erhalt sofort auf Vollständigkeit, Transportschäden und Mängel, jede Montageleistung nach Fertigstellung auf Vollständkeit und Mängel zu überprüfen. Die Rüge hat uns gegenüber, nicht gegenüber den Monteuren oder sonstigen Vertretern unseres Unternehmens zu erfolgen.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Teile oder einer mangelfreien Sache sowie bei Unvollständigkeit auf Nachlieferung.
Zur Nachbesserung ist uns angemessen Gelegenheit zu geben. Steht fest, dass sich Nachbesserungen, Ersatz- oder Nachlieferung in einer für den Kunden unzumutbaren Weise verzögern, fehlgeschlagen oder unmöglich sind, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Alle sonstigen Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen. Dies gilt bei Verträgen mit Kaufleuten auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind im übrigen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aufgrund von Beratungsfehlern, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichen, Fehlen unseres Kundendienstes sowie aus unerlaubter Handlung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Lieferung und Montage im Ausland
Deutsches Recht ist auch dann anwendbar, wenn die Lieferung in das Ausland erfolgt. Dies gilt auch für die Durchführung von Montagearbeiten im Ausland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers ist der Geschäftssitz unserer Firma. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit der Geschäftsverbindung im Zusammenhang stehe – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Hannover, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für alle, in denen unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.